Konzepte gegen Weltraumschrott

  • 528 Antworten
  • 138392 Aufrufe
Re: Konzepte gegen Weltraumschrott
« Antwort #525 am: 01. Juli 2024, 16:19:59 »
Also wenn es jetzt weiter richtig boomt im All, sind Unfälle durch abstürzende Technik unvermeidlich, außerdem sind mehr Menschen auf dem Planeten unterwegs.

Offline Hugo

  • *****
  • 5174
Re: Konzepte gegen Weltraumschrott
« Antwort #526 am: 01. Juli 2024, 23:48:16 »
Wenn es in Deutschland passiert:

Wem gehört denn jetzt der Schrott, rein rechtlich ? 
In Deutschland ist es das "Fundrecht" im BGB. Dort steht in §965  Zitat: "Wer eine verlorene Sache findet (...) hat dem (...) Eigentümer (...) unverzüglich Anzeige zu machen." Wie man das jetzt macht: Ab zum Anwalt, dafür gibt es Anwälte, die können einen beraten.


Wer ist ggf. schadenersatzpflichtig
Auch hier gibt es das BGB in Deutschland. §823: Zitat: "Wer (...) das Eigentum (...) eines anderen (...) verletzt, ist (...) zum Ersatz (...) verpflichtet.". Wie man das jetzt macht: Ab zum Anwalt, dafür gibt es Anwälte, die können einen beraten.



Wenn es nicht in Deutschland passiert:

Jetzt gilt das Gesetz der jeweils anderen Länder.

Offline failsafe

  • *****
  • 751
Re: Konzepte gegen Weltraumschrott
« Antwort #527 am: 28. Juli 2024, 16:09:23 »
Nachtrag zu #522 :

um solche Vorkommnisse zu vermeiden, wird SpaceX die Wasserlandungen der Dragon-Kapseln von der Ostküste (Florida) wieder an die Westküste (Kalifornien) verlagern. Zusätzlich soll die Trunk-Sektion jetzt erst nach dem Deorbit-Burn abgetrennt werden, was zu einer besseren Vorhersagbarkeit der Absturzbahn führen soll :

https://spacenews.com/spacex-to-move-dragon-splashdowns-back-to-west-coast/

Offline Flandry

  • *****
  • 797
Re: Konzepte gegen Weltraumschrott
« Antwort #528 am: 28. Juli 2024, 16:41:12 »
Wenn es in Deutschland passiert:

In Deutschland ist es das "Fundrecht" im BGB. Dort steht in §965  Zitat: "Wer eine verlorene Sache findet (...) hat dem (...) Eigentümer (...) unverzüglich Anzeige zu machen." Wie man das jetzt macht: Ab zum Anwalt, dafür gibt es Anwälte, die können einen beraten.


Auch hier gibt es das BGB in Deutschland. §823: Zitat: "Wer (...) das Eigentum (...) eines anderen (...) verletzt, ist (...) zum Ersatz (...) verpflichtet.". Wie man das jetzt macht: Ab zum Anwalt, dafür gibt es Anwälte, die können einen beraten.


Da man den Trunk aufgibt würde §959 BGB greifen: Aufgabe des Eigentums

"Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt."

und:

§958 BGB Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

"(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache."