Moin,
wenn ein Unternehmen ein solches Verfahrenspatent (z.B. in Form eines Arbeitsverfahrens) entwickelt, kann es sie es gem.
§ 64 II EPÜ schützen lassen. Das Europäische Patentamt bzw. alle anderen Patentämter auf der Welt bei denen ein Antrag eingereicht wird, erteilen dann ein Schutzzertifikat (also das Patent). Das Patent beinhaltet das Recht, Dritten die Benutzung zu untersagen (vgl.
§§9, 139 PatG). Der Dritte kann aber eine Lizenz erhalten.
Will die NASA das patentierte Verfahren in einem Triebwerk anwenden, ist das Verfahren immer noch geschützt, solange der Zweck des Verfahrens noch die Nutzung der Kernenergie zum Gegenstand hat. Bei Verfahrenspatenten schränkt die Zweckbestimmung nämlich den Patentschutz ein. Die NASA muss daher zunächst ein Lizenzvertrag abschließen.
Will der Patentinhaber keine Lizenz verteilen, so kann das Patentgericht unter bestimmten bedingungen eine Zwangslizenz erteilen (vgl.
§ 24 PatG) oder aber die Bundesregierung kann Anordnen dass das Patent im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll (
§ 13 PatG), was eine Enteignung i.S.d Art. 13 Abs. 3 Grundgesetz darstellt.
In Deutschland hat ein Professor 1960 ein Verfahren zur besseren Anreicherung von Uran entwickelt und hat dies zum Patent anmelden wollen bzw. es getan. Die Bundesregierung hat soweit ich weiß, dem Erfinder dies entweder abgekauft oder ihn enteignet und das ganze als Staatsgeheimnis eingestuft, welches nunmehr beim BKA in Meckenheim lagert. Der Spiegel hat dies 1960 eindrucksvoll beschrieben:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43067078.html